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Kinder & Jugendliche

Pädagogischer Integrationsdienst (PID)

Kindertagesstätte oder Schule in Begleitung einer Integrationshilfe

Damit sich Ihr Kind wohlfühlt

Manchmal fällt es Kindern mit Behinderung schwer, sich in einer Kindertagesstätte oder in der Schule allein zurechtzufinden. Sie benötigen dafür zusätzliche Unterstützung. In solchen Fällen kann eine Integrationskraft der Lebenshilfe das Kind dabei begleiten. Diese Begleitung ist gesetzlicher Bestandteil der Eingliederungshilfe und ermöglicht die Teilhabe in der Gesellschaft.

Als Eltern müssen Sie den Antrag auf Eingliederungshilfe beim örtlichen Sozialhilfeträger stellen (gemäß §§ 53; 54 SGB XII – wenn eine geistige oder körperliche Beeinträchtigung vorliegt) oder beim Jugendamt (gemäß § 35a SGB VIII – wenn eine seelische Beeinträchtigung droht oder diagnostiziert wurde). Die Adressen der Ansprechpartner finden Sie unter diesem Textabschnitt. Bei der Antragsstellung kann Ihnen auch die Beratungsstelle der Lebenshilfe Worms weiterhelfen.


FAQ – Meist gestellte Fragen

Kann mein Kind mit Beeinträchtigung eine Regelschule am Wohnort besuchen?
In Rheinland-Pfalz sollen Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen die gleichen Schulen besuchen können wie ihre nichtbehinderten Mitschülerinnen und Mitschüler. Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können sich zwischen den Lernorten Schwerpunktschule und Förderschule entscheiden. Beiden Lernorten ist gemein, dass die individuelle Lernausgangslage jeder Schülerin und jedes Schülers berücksichtigt wird.

Wenn Sie Ihr Kind gerne an der Regelschule vor Ort anmelden möchten, muss also die jeweilige Schulleitung zustimmen, sofern es sich nicht um eine Schwerpunktschule handelt.

Wie kann ich einen Antrag auf einen Integrationshelfer stellen?
Die Begleitung ihres Kindes im Kindergarten oder in der Schule durch eine Integrationshilfe ist gesetzlicher Bestandteil der Eingliederungshilfe und ermöglicht die Teilhabe in der Gesellschaft.

Ein Antrag auf Eingliederungshilfe wird beim örtlichen Sozialhilfeträger gestellt, wenn eine geistige oder körperliche Beeinträchtigung vorliegt, oder beim Jugendamt, wenn eine seelische Beeinträchtigung droht oder diagnostiziert wurde.

Was ist ein Nachteilsausgleich?
„Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind die besonderen Belange von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen zu berücksichtigen und ist ihnen der zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderliche Nachteilsausgleich zu gewähren.“ (§ 3 Abs. 5 SchulG)

Welche Maßnahmen im Unterricht und bei der Leistungsfeststellung erforderlich sind, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Medizinische Diagnosen sind nur ein erster Anhaltspunkt für die Prüfung, ob Nachteilsausgleich erforderlich ist.

Was ist eigentlich Autismus?
Autismus ist eine komplexe und vielgestaltige neurologische Entwicklungsstörung. Häufig bezeichnet man Autismus bzw. Autismus-Spektrum-Störungen auch als Störungen der Informations- und Wahrnehmungsverarbeitung, die sich auf die Entwicklung der sozialen Interaktion, der Kommunikation und des Verhaltensrepertoires auswirken.

Ansprechpartner:innen

Lindsay Boeckxstaens Lindsay Boeckxstaens
Lindsay Boeckxstaens
Pädagogischer Integrationsdienst
06241 2038-135